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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3451/78 E 3. Oktober 1980 RS 1Stammrechtssatz
Der Umstand, daß im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann dem Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen.Der Umstand, daß im Paragraph 357, ASVG der Paragraph 68, AVG nicht angeführt ist, kann dem Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983080125.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010