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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2094/58 E 16. Dezember 1959 RS 1Stammrechtssatz
Mangels Geltung des § 68 AVG im Verfahren vor den Versicherungsträgern sind diese nicht berechtigt, ihre eigenen Bescheide nach § 68 Abs 2 AVG aufzuheben oder abzuändern.Mangels Geltung des Paragraph 68, AVG im Verfahren vor den Versicherungsträgern sind diese nicht berechtigt, ihre eigenen Bescheide nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben oder abzuändern.
Schlagworte
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983080125.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010