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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch die (bloße) Behebung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz (ohne das Strafverfahren einzustellen) wurde über die Berufung entschieden. Nur insoweit besteht aber die Pflicht der Behörde zur Entscheidung im Strafverfahren, daher ist die Säumnisbeschwerde in Ansehung des Umstandes, dass die Berufungsbehörde nicht über den Einstellungsantrag entschieden habe, unzulässig (Hinweis E 25.5.1979, 0485/78, VwSlg 9851 A/1979).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040125.X03Im RIS seit
21.06.2004Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011