RS Vwgh 1983/9/30 82/08/0206

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Veröffentlicht am 30.09.1983
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Die im § 412 Abs 1 letzter Satz ASVG enthaltene Vorschrift über die Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ist eine bloße Ordnungsvorschrift; in der Unterlassung der formellen Zurückweisung einer verspäteten Stellungnahme des Sozialversicherungsträgers durch den Landeshauptmann kann kein als selbständiger Verfahrensmangel zu ahndender Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erblickt werden.Die im Paragraph 412, Absatz eins, letzter Satz ASVG enthaltene Vorschrift über die Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ist eine bloße Ordnungsvorschrift; in der Unterlassung der formellen Zurückweisung einer verspäteten Stellungnahme des Sozialversicherungsträgers durch den Landeshauptmann kann kein als selbständiger Verfahrensmangel zu ahndender Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982080206.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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