Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
Die im § 412 Abs 1 letzter Satz ASVG enthaltene Vorschrift über die Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ist eine bloße Ordnungsvorschrift; in der Unterlassung der formellen Zurückweisung einer verspäteten Stellungnahme des Sozialversicherungsträgers durch den Landeshauptmann kann kein als selbständiger Verfahrensmangel zu ahndender Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erblickt werden.Die im Paragraph 412, Absatz eins, letzter Satz ASVG enthaltene Vorschrift über die Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ist eine bloße Ordnungsvorschrift; in der Unterlassung der formellen Zurückweisung einer verspäteten Stellungnahme des Sozialversicherungsträgers durch den Landeshauptmann kann kein als selbständiger Verfahrensmangel zu ahndender Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982080206.X01Im RIS seit
11.07.2001