RS Vwgh 1983/9/30 82/04/0137

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Veröffentlicht am 30.09.1983
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Rechtssatz

§ 68 Abs 3 AVG 1950 bildet die Rechtsgrundlage für die Behebung von Bescheiden zur Beseitigung von den in dieser Bestimmung angeführten Missständen. Die Besorgnis eines Missstandes im Sinne dieser Bestimmung führt zwangsläufig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Bescheid zugrundegelegenen Sachverhaltes.Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 bildet die Rechtsgrundlage für die Behebung von Bescheiden zur Beseitigung von den in dieser Bestimmung angeführten Missständen. Die Besorgnis eines Missstandes im Sinne dieser Bestimmung führt zwangsläufig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Bescheid zugrundegelegenen Sachverhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040137.X08

Im RIS seit

16.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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