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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
§ 68 Abs 3 AVG 1950 bildet die Rechtsgrundlage für die Behebung von Bescheiden zur Beseitigung von den in dieser Bestimmung angeführten Missständen. Die Besorgnis eines Missstandes im Sinne dieser Bestimmung führt zwangsläufig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Bescheid zugrundegelegenen Sachverhaltes.Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 bildet die Rechtsgrundlage für die Behebung von Bescheiden zur Beseitigung von den in dieser Bestimmung angeführten Missständen. Die Besorgnis eines Missstandes im Sinne dieser Bestimmung führt zwangsläufig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Bescheid zugrundegelegenen Sachverhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040137.X08Im RIS seit
16.06.2004Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010