RS Vwgh 1983/9/30 82/04/0137

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Veröffentlicht am 30.09.1983
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0368/68 E 3. Februar 1969 VwSlg 7499 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand im Sinne des § 68 Abs 3 AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist.Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040137.X07

Im RIS seit

16.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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