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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0368/68 E 3. Februar 1969 VwSlg 7499 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand im Sinne des § 68 Abs 3 AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist.Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040137.X07Im RIS seit
16.06.2004Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010