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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §48a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/14/0328 82/14/0327Rechtssatz
Die Geheimhaltungspflicht wird nicht verletzt, wenn die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt ist. Dies trifft zu, wenn die Offenbarung oder Verwertung der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient und die Abgabenbehörde einem Dritten lediglich im Rahmen des Notwendigen Einblick in die Verhältnisse der geschützten Person verschafft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140317.X03Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019