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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0641/66 E 6. Juli 1966 VwSlg 6972 A/1966 RS 2Stammrechtssatz
Auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes ist auf Grund der Bestimmungen des Art 49 Abs 1 B-VG die bindende Kraft gehörig kundgemachter Bundesgesetze hinsichtlich des einzelnen Staatsbürgers nicht davon abhängig, ob dieser den Inhalt des Gesetzes kennt oder nicht.Auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes ist auf Grund der Bestimmungen des Artikel 49, Absatz eins, B-VG die bindende Kraft gehörig kundgemachter Bundesgesetze hinsichtlich des einzelnen Staatsbürgers nicht davon abhängig, ob dieser den Inhalt des Gesetzes kennt oder nicht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170181.X02Im RIS seit
09.08.2001