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L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3;Rechtssatz
Die PSK ist Fremdenverkehrsinteressent im Gebiet jenes Fremdenverkehrsverbandes in dem ein Postamt im Namen und auf Rechnung der PSK sei es Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 PostSpG, sei es nach § 14 PostG vertraglich übernommene Erwerbstätigkeit entfaltet. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Tätigkeit des Postamtes nur die Beschaffung von Kundenaufträgen umfaßt, oder auch deren Annahme.Die PSK ist Fremdenverkehrsinteressent im Gebiet jenes Fremdenverkehrsverbandes in dem ein Postamt im Namen und auf Rechnung der PSK sei es Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PostSpG, sei es nach Paragraph 14, PostG vertraglich übernommene Erwerbstätigkeit entfaltet. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Tätigkeit des Postamtes nur die Beschaffung von Kundenaufträgen umfaßt, oder auch deren Annahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170132.X02Im RIS seit
07.10.1983