RS Vwgh 2007/7/3 2005/05/0253

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 1997 §1;
B-VG Art118 Abs7;
GdO NÖ 1973 §32 Abs4;

Rechtssatz

In dem Umstand, dass die Bf von der Weiterleitung ihres Ansuchens um Baubewilligung an die BH nicht verständigt wurden und sie daher gar nicht in der Lage waren, auf die Zuständigkeit der von ihnen angerufenen Gemeindebehörde zu beharren, ist keine Schmälerung der Rechtsposition der Bf zu erkennen, weil sie die Unzuständigkeit der BH aus dem Grunde der Nichtanwendbarkeit der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, bei Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides der BH geltend machen konnten. Um genau dieselbe Frage wäre es gegangen, hätte der Bürgermeister als angerufene Gemeindebehörde ausdrücklich mit Bescheid seine Unzuständigkeit ausgesprochen.

Schlagworte

sachliche ZuständigkeitWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050253.X04

Im RIS seit

23.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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