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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §16 Abs1;Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal "grundlos" im § 16 Abs 1 IESG bezeichnet ein objektives Element; grundlos wird die Erklärung nach § 6 Abs 4 IESG dann verweigert, wenn für die Weigerung kein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.Das Tatbestandsmerkmal "grundlos" im Paragraph 16, Absatz eins, IESG bezeichnet ein objektives Element; grundlos wird die Erklärung nach Paragraph 6, Absatz 4, IESG dann verweigert, wenn für die Weigerung kein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110123.X02Im RIS seit
09.11.2004