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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 82 Abs 5 StVO schützt nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs, sie kann nicht dafür herangezogen werden, allein aus Gründen der allgemeinen Parkraumnot eine Bewilligung nach Abs 1 der genannten Bestimmung zu verweigern, Schutzobjekt des § 82 Abs 5 ist nur der fließende nicht der ruhende Verkehr (Hinweis E 20.5.1980, 0207/80, 0247/80).Die Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 5, StVO schützt nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs, sie kann nicht dafür herangezogen werden, allein aus Gründen der allgemeinen Parkraumnot eine Bewilligung nach Absatz eins, der genannten Bestimmung zu verweigern, Schutzobjekt des Paragraph 82, Absatz 5, ist nur der fließende nicht der ruhende Verkehr (Hinweis E 20.5.1980, 0207/80, 0247/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030014.X02Im RIS seit
18.05.2004