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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Eine Ausnahmebewilligung nach § 82 Abs 1 StVO kann sich nur auf bestimmte Teile einer Straße und nicht auf das gesamte Gemeindestraßennetz einer Gemeinde beziehen. Es ist nicht Sache der Behörde, bei einem so allgemein gestellten Ansuchen dem Bewilligungswerber eine bestimmte Straße zur verkehrsfremden Benützung zuzuweisen.Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO kann sich nur auf bestimmte Teile einer Straße und nicht auf das gesamte Gemeindestraßennetz einer Gemeinde beziehen. Es ist nicht Sache der Behörde, bei einem so allgemein gestellten Ansuchen dem Bewilligungswerber eine bestimmte Straße zur verkehrsfremden Benützung zuzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030014.X01Im RIS seit
18.05.2004