RS Vwgh 1983/10/12 83/03/0014

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Veröffentlicht am 12.10.1983
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Eine Ausnahmebewilligung nach § 82 Abs 1 StVO kann sich nur auf bestimmte Teile einer Straße und nicht auf das gesamte Gemeindestraßennetz einer Gemeinde beziehen. Es ist nicht Sache der Behörde, bei einem so allgemein gestellten Ansuchen dem Bewilligungswerber eine bestimmte Straße zur verkehrsfremden Benützung zuzuweisen.Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO kann sich nur auf bestimmte Teile einer Straße und nicht auf das gesamte Gemeindestraßennetz einer Gemeinde beziehen. Es ist nicht Sache der Behörde, bei einem so allgemein gestellten Ansuchen dem Bewilligungswerber eine bestimmte Straße zur verkehrsfremden Benützung zuzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983030014.X01

Im RIS seit

18.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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