RS Vwgh 1983/10/12 83/01/0216

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Veröffentlicht am 12.10.1983
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Polizeirecht - FrPolG
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Eine vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe, mag diese auch vorwiegend oder ausschließlich zum Zwecke geschlossen worden sein, den Aufenthalt eines Fremden in Österreich zu ermöglichen, läuft nicht öffentlichen Interessen zuwider.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983010216.X01

Im RIS seit

20.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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