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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §151 Abs3;Rechtssatz
Ein voll Entmündigter ist nicht berechtigt, in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030151.X01Im RIS seit
11.05.2004