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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs7;Rechtssatz
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, derzufolge der untersuchende Arzt verpflichtet wäre, den Untersuchten nach Durchführung der Untersuchung noch einmal zu befragen, ob er der Blutabnahme zustimmt oder ihn darüber aufzuklären, dass nur durch eine Blutabnahme der Blutalkoholgehalt mit Sicherheit ermittelt werden könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030035.X01Im RIS seit
05.05.2004