RS Vwgh 1983/10/12 82/01/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1983
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung iSd § 18 AVG 1950 stellt, von den im Schlusssatz dieser Bestimmung angeführten Fällen ausgenommen, ein wesentliches Erfordernis (essentiale) für die Bescheideigenschaft einer behördlichen Erledigung dar.Die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung iSd Paragraph 18, AVG 1950 stellt, von den im Schlusssatz dieser Bestimmung angeführten Fällen ausgenommen, ein wesentliches Erfordernis (essentiale) für die Bescheideigenschaft einer behördlichen Erledigung dar.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982010083.X01

Im RIS seit

28.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten