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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Wird in Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zwar eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes vorgelegt, stellt sich aber nach Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten heraus, dass diese Vollmacht nicht vom Bfr unterschrieben worden ist, ist das Verfahren gemäß § 34 Abs 2 VwGG einzustellen und sind dem Bfr gemäß § 51 VwGG die Kosten aufzuerlegen.Wird in Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zwar eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes vorgelegt, stellt sich aber nach Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten heraus, dass diese Vollmacht nicht vom Bfr unterschrieben worden ist, ist das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen und sind dem Bfr gemäß Paragraph 51, VwGG die Kosten aufzuerlegen.
Schlagworte
BescheidbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983080077.X01Im RIS seit
21.10.2004