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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs3;Rechtssatz
Die im § 19 Abs 3 ErbStG angesprochene Änderung der Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld schließt auch Änderungen ein , die zeitlich mit dem zweitgenannten Zeitpunkt zusammenfallen (Hinweis E 16.9.1982, 81/15/0029).Die im Paragraph 19, Absatz 3, ErbStG angesprochene Änderung der Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld schließt auch Änderungen ein , die zeitlich mit dem zweitgenannten Zeitpunkt zusammenfallen (Hinweis E 16.9.1982, 81/15/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150143.X01Im RIS seit
14.01.2002