RS Vwgh 1983/10/13 82/15/0091

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Veröffentlicht am 13.10.1983
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1881/75 E 30. März 1976 VwSlg 4960 F/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Gesetz läßt sich nicht folgern, daß die Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben niemals unbillig ist. Es kommt vielmehr auch bei diesen Abgaben auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Allerdings kann es zutreffen, daß der Nichtentrichtung selbst zu berechnender Abgaben bei der Gewährung einer Nachsicht - insbesondere im Ermessensbereich - ein anderes Gewicht zukommt als bei anderen Abgaben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982150091.X02

Im RIS seit

13.10.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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