RS Vwgh 1983/10/14 83/02/0051

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Veröffentlicht am 14.10.1983
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §57 Abs3 ;
StVO 1960 §87a Abs2 impl;

Rechtssatz

Der Umstand, dass nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat nur das im § 57 Abs 3 AVG vorgesehene Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zur Folge, bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0139).Der Umstand, dass nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat nur das im Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorgesehene Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zur Folge, bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020051.X01

Im RIS seit

28.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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