RS Vwgh 1983/10/19 83/13/0083

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Veröffentlicht am 19.10.1983
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3849/80 E 16. März 1983 VwSlg 5769 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit besteht für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit, zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles unterscheidliche Wege zu wählen. Solange die gewählten Wege nicht als mißbräuchlich oder als Scheinhandlungen zu werten sind, hat ihnen grundsätzlich auch die Besteuerung zu folgen. Ein tatsächlich gewählter und abgabenrechtlich zulässiger Weg kann daher auch nicht im Wege der wirtschaftichen Betrachtungsweise in einen anderen Weg umgedeutet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983130083.X02

Im RIS seit

19.10.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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