RS Vwgh 2007/7/3 2006/05/0068

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
ROG NÖ 1976 §1 Abs2 Z3 litf;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z17;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Dem Flächenwidmungsplan liegt die Planung und Steuerung der Art der Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit von Grundflächen in der Gemeinde zu Grunde, nicht aber eine örtliche Eingrenzung des Personenkreises, der von dieser dann gegebenen Nutzungsmöglichkeit Gebrauch machen darf. So stellen insbesondere die in § 1 Abs. 2 NÖ ROG dargestellten Leitziele bei der Vollziehung dieses Gesetzes auf diese Faktoren nicht ab. § 1 Abs. 2 Z. 3 lit. f NÖ ROG spricht von der Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen); davon, dass diese Betriebe im Gemeindegebiet ansässig sein müssten, ist aber nicht die Rede. § 14 Abs. 2 Z. 2 NÖ ROG nennt als Planungsrichtlinie die Sicherstellung der für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung wertvollen Flächen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; Z. 17 dieser Bestimmung nennt als Richtlinie für die Ausweisung von Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, dass eine rationelle Bearbeitung gewährleistet und eine Behinderung vermieden wird. Auch hier ist nicht entscheidend, ob die landwirtschaftlichen Betriebe, für die diese Nutzung erforderlich ist, im Gemeindegebiet ansässig sind. (Hier: Daher kann nicht nachvollzogen werden, dass die Planung - bei Zugrundelegung des Verständnisses der belangten Behörde beim Vollzug des § 19 NÖ ROG (Näheres im vorliegenden Erkenntnis) - regelmäßig eine die Gemeinde übergreifende Betrachtung erfordere, weil für diese Betrachtung im Gesetz keine Grundlage besteht; die Schlussfolgerung, dass bei diesem Verständnis des § 19 NÖ ROG nicht mehr von einer Angelegenheit gesprochen werden könne, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragen werden dürfe, kann daher nicht nachvollzogen werden.)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050068.X07

Im RIS seit

01.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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