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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0466/76 E 25. Jänner 1977 VwSlg 5071 F/1977 RS 1Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde ist an den im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschluß, mit dem ein Heiratsgut bestimmt wird, zwar in der Frage des Bestandes der Verpflichtung zur Bestellung des Heiratsgutes - soweit eine solche nach der objektiven Lage des Falles nicht überhaupt zu verneinen ist - gebunden, nicht aber auch in der Frage der Höhe dieses Heiratsgutes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130237.X01Im RIS seit
19.10.1983