RS Vwgh 2007/7/3 2005/05/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0182 E 5. September 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Das Kriterium der mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform macht im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Land- bzw. Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den in § 2 Abs. 4 GewO 1994 aufgezählten Tatbeständen entsprechen, mit dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten sind, wobei sich eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des "Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft" dort ergibt, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050253.X08

Im RIS seit

23.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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