TE Vwgh Erkenntnis 1983/10/19 82/01/0319

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Veröffentlicht am 19.10.1983
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol;
L70717 Spielapparate Tirol;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

ÜberwachungsgebührenG 1964 §1;
ÜberwachungsgebührenG 1964 §2 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 1958 §1 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 1958 §27 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des K Skiclubs in K, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 1982, Präs Abt. III, Zl. 16/43, betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des K Skiclubs in K, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 1982, Präs Abt. römisch drei, Zl. 16/43, betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Stadtgemeinde Kitzbühel erließ auf Grund des § 28 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 mit Beschluß des Gemeinderates vom 1. Oktober 1981 zum Schutze der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen aus dem Anlaß der Vorbereitung, des Trainings und der Durchführung des 42. Hahnenkammrennens 1982 eine Verordnung, mit der sie Absperrmaßnahmen im Bereich der Abfahrtsstrecke und des als Zuschauerraum bezeichneten Gebietes verfügte.Die Stadtgemeinde Kitzbühel erließ auf Grund des Paragraph 28, der Tiroler Gemeindeordnung 1966 mit Beschluß des Gemeinderates vom 1. Oktober 1981 zum Schutze der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen aus dem Anlaß der Vorbereitung, des Trainings und der Durchführung des 42. Hahnenkammrennens 1982 eine Verordnung, mit der sie Absperrmaßnahmen im Bereich der Abfahrtsstrecke und des als Zuschauerraum bezeichneten Gebietes verfügte.

Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erließ am 29. Dezember 1981 einen an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid, mit dem aus Anlaß der Vorbereitung, des Trainings und der Durchführung des Rennens in K gemäß § 27 Abs. 1 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1958 in der geltenden Fassung, ein besonderer Überwachungsdienst durch Organe der Bundesgendarmerie in der Zeit zwischen 5. Jänner und 17. Jänner 1982 von Amts wegen angeordnet wurde, wobei sich das Ausmaß der Überwachung nach den jeweiligen Erfordernissen richten solle. Gleichzeitig sprach diese Behörde mit dem Bescheid gemäß § 2 Abs. 1 des Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964 aus, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren den Beschwerdeführer als Veranstalter treffe. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, gemäß der im Spruch zitierten Bestimmung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes obliege die Überwachung der Veranstaltungen auf die Einhaltung dieses Gesetzes der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich um eine anmeldepflichtige Veranstaltung handle, die nach ihrer Art, nach der Art und dem Umfang der Betriebsstätte und nach dem Ausmaß des Publikumsinteresses über den Bereich einer Gemeinde hinausreiche. Die gesetzlichen Bestimmungen, deren Einhaltung zu überwachen sei, fänden sich in den §§ 16 und 24 Abs. 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes. Die Rennstrecke mit den Absperrungen und den Zuschauerräumen sei als Betriebsanlage anzusehen, die so gestaltet sein müsse, daß die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit und von Gefährdungen oder Belästigungen der Umgebung gewährleistet sei. Die Betriebsanlage, insbesondere die Absperrungen seien einer laufenden Überwachung zu unterziehen, sodaß eine Gefährdung der Zuschauer und der Rennläufer nicht auftrete. Die Zuschauer der Veranstaltung hätten sich so zu verhalten, daß die Sicherheit von Menschen und Eigentum nicht gefährdet werde. Auch dies bedürfe einer besonderen Überwachung, weil in Anbetracht der zu erwartenden großen Menschenansammlung Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch während der Vorbereitung der Rennstrecke sei eine Überwachung im geringeren Ausmaß notwendig, weil die Arbeiter auf der Strecke durch Schifahrer gefährdet werden könnten und die Schifahrer durch Absperrvorrichtungen einer gewissen Gefahr ausgesetzt seien. Nach den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes sei daher aus Anlaß des Rennens eine besondere Überwachung notwendig. Die Veranstaltung reiche in ihrer Bedeutung im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses über den Bereich der Stadtgemeinde K hinaus, weshalb die Überwachung in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde falle, die die Bundesgendarmerie mit der Durchführung der Überwachung beauftrage. Das Ausmaß der Überwachung werde sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre und den Vorschlägen des Veranstalters richten.Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erließ am 29. Dezember 1981 einen an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid, mit dem aus Anlaß der Vorbereitung, des Trainings und der Durchführung des Rennens in K gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1958, in der geltenden Fassung, ein besonderer Überwachungsdienst durch Organe der Bundesgendarmerie in der Zeit zwischen 5. Jänner und 17. Jänner 1982 von Amts wegen angeordnet wurde, wobei sich das Ausmaß der Überwachung nach den jeweiligen Erfordernissen richten solle. Gleichzeitig sprach diese Behörde mit dem Bescheid gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Überwachungsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1964, aus, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren den Beschwerdeführer als Veranstalter treffe. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, gemäß der im Spruch zitierten Bestimmung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes obliege die Überwachung der Veranstaltungen auf die Einhaltung dieses Gesetzes der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich um eine anmeldepflichtige Veranstaltung handle, die nach ihrer Art, nach der Art und dem Umfang der Betriebsstätte und nach dem Ausmaß des Publikumsinteresses über den Bereich einer Gemeinde hinausreiche. Die gesetzlichen Bestimmungen, deren Einhaltung zu überwachen sei, fänden sich in den Paragraphen 16, und 24 Absatz 2, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes. Die Rennstrecke mit den Absperrungen und den Zuschauerräumen sei als Betriebsanlage anzusehen, die so gestaltet sein müsse, daß die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit und von Gefährdungen oder Belästigungen der Umgebung gewährleistet sei. Die Betriebsanlage, insbesondere die Absperrungen seien einer laufenden Überwachung zu unterziehen, sodaß eine Gefährdung der Zuschauer und der Rennläufer nicht auftrete. Die Zuschauer der Veranstaltung hätten sich so zu verhalten, daß die Sicherheit von Menschen und Eigentum nicht gefährdet werde. Auch dies bedürfe einer besonderen Überwachung, weil in Anbetracht der zu erwartenden großen Menschenansammlung Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch während der Vorbereitung der Rennstrecke sei eine Überwachung im geringeren Ausmaß notwendig, weil die Arbeiter auf der Strecke durch Schifahrer gefährdet werden könnten und die Schifahrer durch Absperrvorrichtungen einer gewissen Gefahr ausgesetzt seien. Nach den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes sei daher aus Anlaß des Rennens eine besondere Überwachung notwendig. Die Veranstaltung reiche in ihrer Bedeutung im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses über den Bereich der Stadtgemeinde K hinaus, weshalb die Überwachung in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde falle, die die Bundesgendarmerie mit der Durchführung der Überwachung beauftrage. Das Ausmaß der Überwachung werde sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre und den Vorschlägen des Veranstalters richten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der im wesentlichen ausgeführt wurde, das Tiroler Veranstaltungsgesetz sei auf das Rennen nicht anwendbar, da eine Sportveranstaltung nicht unter § 1 Abs. 1 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes falle, sodaß Überwachungsdienste nicht von Amts wegen angeordnet hätten werden dürfen. Auch sei nicht dargelegt worden, warum ein besonderer Überwachungsdienst auch für die Zeit zwischen 5. und 15. Jänner 1982 angeordnet worden sei, zumal die Veranstaltung selbst am 16. und 17. Jänner 1982 stattfinden solle. Ein Publikumsinteresse größeren Ausmaßes bestehe nur an den Veranstaltungen selbst und nicht an den Vorbereitungen. Eine alpine Schirennstrecke könne nicht als Betriebsanlage im Sinne des § 16 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes angesehen werden. Schließlich wird geltend gemacht, es fehle auch am Erfordernis der "besonderen Überwachung".Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der im wesentlichen ausgeführt wurde, das Tiroler Veranstaltungsgesetz sei auf das Rennen nicht anwendbar, da eine Sportveranstaltung nicht unter Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes falle, sodaß Überwachungsdienste nicht von Amts wegen angeordnet hätten werden dürfen. Auch sei nicht dargelegt worden, warum ein besonderer Überwachungsdienst auch für die Zeit zwischen 5. und 15. Jänner 1982 angeordnet worden sei, zumal die Veranstaltung selbst am 16. und 17. Jänner 1982 stattfinden solle. Ein Publikumsinteresse größeren Ausmaßes bestehe nur an den Veranstaltungen selbst und nicht an den Vorbereitungen. Eine alpine Schirennstrecke könne nicht als Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 16, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes angesehen werden. Schließlich wird geltend gemacht, es fehle auch am Erfordernis der "besonderen Überwachung".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, auch Sportveranstaltungen unterlägen der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes, da sie unter den Begriff "Darbietungen" bzw. "Belustigungen" fielen. Veranstaltungen mit einem Publikumsandrang wie das vorliegende Rennen machten eine besondere Überwachung erforderlich, da eine bloße Mitüberwachung durch Sicherheitsorgane im Zuge des Rayonsdienstes bei einer solchen Veranstaltung sicher nicht ausreiche. Die Schirennstrecke samt den dazugehörigen Einrichtungen und Absperrungen sei als Betriebsanlage im Sinne des § 16 Abs. 1 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes anzusehen, da sich dieser Begriff nicht nur auf Räumlichkeiten, sondern auch auf Plätze, Anlagen und Einrichtungen beziehe. Auch für die Zeit der Vorbereitung und des Trainings vom 5. Jänner bis 15. Jänner 1982 sei ein besonderer Überwachungsdienst erforderlich, wie schon die Behörde erster Instanz ausgesprochen habe, da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens trainierende Sportler oder Streckenarbeiter durch vorschriftswidrig abfahrende Schiläufer gefährdet werden könnten. Eine nicht überwachte Pistensperre stelle kein geeignetes Mittel dar, solche Gefahren hintanzuhalten. Die Überwachungen seien ohnedies auf die jeweils notwendigen Maßnahmen beschränkt, wie sich aus der Fassung des erstinstanzlichen Bescheides ergebe. Im übrigen verwies die Rechtsmittelbehörde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, auch Sportveranstaltungen unterlägen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes, da sie unter den Begriff "Darbietungen" bzw. "Belustigungen" fielen. Veranstaltungen mit einem Publikumsandrang wie das vorliegende Rennen machten eine besondere Überwachung erforderlich, da eine bloße Mitüberwachung durch Sicherheitsorgane im Zuge des Rayonsdienstes bei einer solchen Veranstaltung sicher nicht ausreiche. Die Schirennstrecke samt den dazugehörigen Einrichtungen und Absperrungen sei als Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes anzusehen, da sich dieser Begriff nicht nur auf Räumlichkeiten, sondern auch auf Plätze, Anlagen und Einrichtungen beziehe. Auch für die Zeit der Vorbereitung und des Trainings vom 5. Jänner bis 15. Jänner 1982 sei ein besonderer Überwachungsdienst erforderlich, wie schon die Behörde erster Instanz ausgesprochen habe, da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens trainierende Sportler oder Streckenarbeiter durch vorschriftswidrig abfahrende Schiläufer gefährdet werden könnten. Eine nicht überwachte Pistensperre stelle kein geeignetes Mittel dar, solche Gefahren hintanzuhalten. Die Überwachungen seien ohnedies auf die jeweils notwendigen Maßnahmen beschränkt, wie sich aus der Fassung des erstinstanzlichen Bescheides ergebe. Im übrigen verwies die Rechtsmittelbehörde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und dessen Aufhebung beantragt wird. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, sind für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung vorwiegend im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen mit Bescheid von Amts wegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens bewilligt werden, Überwachungsgebühren einzuheben. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft gemäß § 2 Abs. 1 denjenigen, der die Veranstaltung oder das Vorhaben, deren Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt.Gemäß Paragraph eins, des Überwachungsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1964,, sind für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung vorwiegend im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen mit Bescheid von Amts wegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens bewilligt werden, Überwachungsgebühren einzuheben. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, denjenigen, der die Veranstaltung oder das Vorhaben, deren Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt.

Das Überwachungsgebührengesetz wurde vom Bundesgesetzgeber auf Grund des Art. 11 Abs. 2 B-VG erlassen. Dadurch wurde bewirkt, daß dem Landesgesetzgeber eine von der vom Bundesgesetzgeber getroffenen Regelung abweichende Behandlung in künftigen Gesetzgebungsakten verwehrt ist, soweit nicht die in einem Gesetz zu regelnde Verwaltungsangelegenheit Besonderheiten aufweist, denen nicht anderes als durch besondere, von den einheitlichen Verfahrensvorschriften abweichende Verfahrensregelungen entsprochen werden kann (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1974, Slg. N. F. Nr. 8723/A, und vom 22. Oktober 1980, Zl. 3103/79). Auf Grund der Bestimmung des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes im Zusammenhalt mit § 77 Abs. 2 und 3 AVG 1950 wurden mit der Tiroler Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 48/1965, in der Fassung, LGBl. Nr. 41/1976, die Überwachungsgebühren für die Landes- und Gemeindebehörden festgesetzt. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Anordnung der Überwachung der vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung auf § 27 Abs. 1 lit. d des Tiroler Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 27/1958 in der Fassung LGBl. Nr. 48/1968. Diese Norm bestimmt, daß die Überwachung der Veranstaltungen auf die Einhaltung des zitierten Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheide - unbeschadet der Zuständigkeit der Behörde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei - bei allen Veranstaltungen, die nicht unter lit. a fielen - das sind solche, die nach ihrer Art, nach der Art und dem Umfang der Betriebsstätte und nach dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen - der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Belange obliegt. Den Anwendungsbereich des Tiroler Veranstaltungsgesetzes bestimmt dessen § 1 Abs.1, daß öffentliche Theaterveranstaltungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Veranstaltungen), mit Ausnahme der im § 2 angeführten Veranstaltungen, den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen. Eine Ausnahme im Sinne des § 2 liegt im Beschwerdefall nicht vor, da es sich um keine der dort angeführten besonderen Veranstaltungsarten handelt.Das Überwachungsgebührengesetz wurde vom Bundesgesetzgeber auf Grund des Artikel 11, Absatz 2, B-VG erlassen. Dadurch wurde bewirkt, daß dem Landesgesetzgeber eine von der vom Bundesgesetzgeber getroffenen Regelung abweichende Behandlung in künftigen Gesetzgebungsakten verwehrt ist, soweit nicht die in einem Gesetz zu regelnde Verwaltungsangelegenheit Besonderheiten aufweist, denen nicht anderes als durch besondere, von den einheitlichen Verfahrensvorschriften abweichende Verfahrensregelungen entsprochen werden kann vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1974, Slg. N. F. Nr. 8723/A, und vom 22. Oktober 1980, Zl. 3103/79). Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 3, des Überwachungsgebührengesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 77, Absatz 2 und 3 AVG 1950 wurden mit der Tiroler Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1965,, in der Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1976,, die Überwachungsgebühren für die Landes- und Gemeindebehörden festgesetzt. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Anordnung der Überwachung der vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung auf Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1958, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1968,. Diese Norm bestimmt, daß die Überwachung der Veranstaltungen auf die Einhaltung des zitierten Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheide - unbeschadet der Zuständigkeit der Behörde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei - bei allen Veranstaltungen, die nicht unter Litera a, fielen - das sind solche, die nach ihrer Art, nach der Art und dem Umfang der Betriebsstätte und nach dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen - der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Belange obliegt. Den Anwendungsbereich des Tiroler Veranstaltungsgesetzes bestimmt dessen Paragraph eins, Absatz eins,, daß öffentliche Theaterveranstaltungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Veranstaltungen), mit Ausnahme der im Paragraph 2, angeführten Veranstaltungen, den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen. Eine Ausnahme im Sinne des Paragraph 2, liegt im Beschwerdefall nicht vor, da es sich um keine der dort angeführten besonderen Veranstaltungsarten handelt.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt ein alpines internationales Schirennen keine Veranstaltung im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes dar, weshalb eine amtswegige Anordnung besonderer Überwachungsdienste nicht hätte erfolgen dürfen. Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, da der in der zitierten Bestimmung genannte Anwendungsbereich schon durch den Begriff der "Darbietung" so weit gefaßt ist, daß er auch Sportveranstaltungen erfaßt. Dies ergibt sich schon daraus, daß im Rahmen jeder Sportveranstaltung dem Publikum Leistungen auf dem Gebiet des Sports dargeboten werden.

Ebensowenig kann ernsthaft in Zweifel gezogen werden, daß eine Sportveranstaltung wie die im Gegenstand auf einer Betriebsstätte im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes dargeboten wird, da auch Schirennen bestimmte Räume, Plätze, Anlagen und Einrichtungen erfordern. Eine Beschränkung der Veranstaltungen im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes auf solche in geschlossenen Räumen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben auch ausdrücklich begründet, warum auch die Vorbereitung und das Training einer Überwachung, wenn auch im geringen Ausmaß, bedürfe. Insbesondere kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die belangte Behörde die zur Vorbereitung und dem Training der Schirennfahrer dienende Zeit vor dem Rennen als von ähnlichen Gefahren für Teilnehmer und Publikum der Veranstaltung bedroht angesehen hat, wie das Schirennen selbst und demnach in die für die Veranstaltung angeordnete Überwachung einbezogen hat. Die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung eines "Publikumsandranges" bei Vorbereitung und Training zum Schirennen bedurfte es nicht, weil ein solcher nicht Voraussetzung der Anordnung der Überwachung ist. Daß die Veranstaltung ihrer Art nach und nach Art und Umfang der Betriebsstätte schon eine Sicherung vor dem Schirennen selbst erforderlich. machte, hat die Behörde aber unbedenklich festgestellt. Es liegt nämlich auf der Hand, daß nicht nur die eigentliche Veranstaltung (Darbietung) selbst einer Überwachung bedarf, sondern daß auch schon Vorbereitungsarbeiten, Proben oder Trainingsläufe bei Großveranstaltungen überregionaler Bedeutung einer besonderen Überwachung bedürfen.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde K vom 1. Oktober 1981, die aus Anlaß der Vorbereitung, des Trainings und der Durchführung des Rennens Absperrmaßnahmen im Bereiche der Rennstrecken und des Zuschauerraumes verfügte und dort näher bezeichnete Bereiche zum Sperrgebiet erklärte, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers erkennbar, daß die Überwachung dem allgemeinen Rayonsdienst im öffentlichen Interesse zuzuordnen sei. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer hiefür auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1980, Zl. 3103/79, um seine Auffassung zu stützen. Es kommt auch nach den Ausführungen in der Begründung dieses Erkenntnisses nicht darauf an, ob der Raum der "Betriebsanlage" im Sinne des § 16 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes im Privateigentum steht und ob darauf Verkehrsflächen liegen. Grundsätzlich haben die Sicherheitsbehörden und -organe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wie dies die öffentlichen Interessen gebieten und es die personellen und materiellen Möglichkeiten zulassen, zu sorgen, wobei die Kosten dieses allgemeinen Sicherheitsdienstes zum normalen Amtsaufwand gehören. Ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, Sicherheitsorgane dem der Allgemeinheit gewidmeten Sicherheitsdienst zu entziehen, weil private, meist auch mit kommerziellen Interessen verbundene Veranstaltungen oder sonstige Vorhaben die spezielle Bindung von Sicherheitsorganen erfordern, es sich also nicht um eine bloße Mitüberwachung im Zuge des Rayonsdienstes handelt, so sollen für diesen Aufwand Überwachungsgebühren eingehoben werden. Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (415 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates X. GP.) weiters zu entnehmen ist, werden als Beispiel u. a. auch Sportveranstaltungen angeführt. Im gegenständlichen Fall wurde der Schirennwettbewerb durch die beschwerdeführende Partei, einem privaten Verein, veranstaltet. Dem Wettbewerb liegt ein Interesse im privatautonomen Bereich zugrunde.Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde K vom 1. Oktober 1981, die aus Anlaß der Vorbereitung, des Trainings und der Durchführung des Rennens Absperrmaßnahmen im Bereiche der Rennstrecken und des Zuschauerraumes verfügte und dort näher bezeichnete Bereiche zum Sperrgebiet erklärte, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers erkennbar, daß die Überwachung dem allgemeinen Rayonsdienst im öffentlichen Interesse zuzuordnen sei. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer hiefür auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1980, Zl. 3103/79, um seine Auffassung zu stützen. Es kommt auch nach den Ausführungen in der Begründung dieses Erkenntnisses nicht darauf an, ob der Raum der "Betriebsanlage" im Sinne des Paragraph 16, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes im Privateigentum steht und ob darauf Verkehrsflächen liegen. Grundsätzlich haben die Sicherheitsbehörden und -organe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wie dies die öffentlichen Interessen gebieten und es die personellen und materiellen Möglichkeiten zulassen, zu sorgen, wobei die Kosten dieses allgemeinen Sicherheitsdienstes zum normalen Amtsaufwand gehören. Ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, Sicherheitsorgane dem der Allgemeinheit gewidmeten Sicherheitsdienst zu entziehen, weil private, meist auch mit kommerziellen Interessen verbundene Veranstaltungen oder sonstige Vorhaben die spezielle Bindung von Sicherheitsorganen erfordern, es sich also nicht um eine bloße Mitüberwachung im Zuge des Rayonsdienstes handelt, so sollen für diesen Aufwand Überwachungsgebühren eingehoben werden. Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (415 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zehn. Gesetzgebungsperiode weiters zu entnehmen ist, werden als Beispiel u. a. auch Sportveranstaltungen angeführt. Im gegenständlichen Fall wurde der Schirennwettbewerb durch die beschwerdeführende Partei, einem privaten Verein, veranstaltet. Dem Wettbewerb liegt ein Interesse im privatautonomen Bereich zugrunde.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Bescheid vom 29. Dezember 1981 sei ihm erst am 14. Jänner 1982 zugestellt worden, weshalb ein besonderer Überwachungsdienst durch diesen Bescheid für die Zeit vom 5. bis 14. Jänner 1982 nicht hätte angeordnet werden dürfen, richten sich ausschließlich gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wurden aber vom Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht geltend gemacht, sodaß das diesbezügliche Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich ist, zumal auch in der Beschwerde nicht ausgeführt wird, in welchem Recht er sich dadurch beschwert erachte.

Geht man von dieser Sach- und Rechtslage aus, dann erweist sich auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als unbegründet, weil die von ihm behaupteten Begründungsmängel dem angefochtenen Bescheid nicht anhaften. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kann auch darin nicht erblickt werden, daß die belangte Behörde, wie schon die Verwaltungsbehörde erster Instanz die Überwachung im Ausmaß der jeweiligen Erfordernisse angeordnet hat, da eine diesbezügliche genaue Bestimmung der Anzahl und Stunden der Überwachung im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist, um den Bescheid administrierbar zu machen. Bescheidinhalt ist nämlich ausschließlich die grundsätzliche Anordnung der Überwachung und der Kostentragung hinsichtlich der Veranstaltung. Über das Ausmaß der erforderlichen Überwachung und der dadurch verursachten Kosten ist vor der Durchführung der Veranstaltung nicht abzusprechen gewesen.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 19. Oktober 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982010319.X00

Im RIS seit

16.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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