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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses ist einerseits immer auf eine Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens zurückzuführen, andererseits muss aber nicht jede Verletzung wesentl. Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses führen (Hinweis E 27.11.1973, 253/73, Slg 8509 A/1973 und E 13.4.1983 82/01/0318).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982010200.X03Im RIS seit
08.04.2004