RS Vwgh 1983/10/19 82/01/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1983
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §59 Abs1;
  1. ArbVG § 59 heute
  2. ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Rechtssatz

Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses ist einerseits immer auf eine Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens zurückzuführen, andererseits muss aber nicht jede Verletzung wesentl. Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses führen (Hinweis E 27.11.1973, 253/73, Slg 8509 A/1973 und E 13.4.1983 82/01/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982010200.X03

Im RIS seit

08.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten