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L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung KärntenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Ohne Berücksichtigung der konkreten Lebens-, und Arbeitsbedingungen, allein auf Grund eines abstrakten "Berufsbildes" (hier: "Tätigkeit als Bürgermeister") kann noch nicht auf das tatsächliche Maß der psychischen Belastung eines Menschen geschlossen werden.
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980002981.X02Im RIS seit
04.03.2004