RS Vwgh 1983/10/19 2981/80

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Veröffentlicht am 19.10.1983
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L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Rechtssatz

Durch das stillschweigende Hinweggehen über das Begehren, dem Bfr eine entsprechende, d.h. ausreichende Frist zur Vorlage eines Gegengutachtens einzuräumen und dadurch, dass die Behörde auch die Vorlage dieses Gutachtens der Aktenlage nach nicht abgewartet hat, hat die Behörde nicht nur ihre Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet, sondern auch den Bfr in seinem aus § 45 Abs 3 AVG 1950 ableitbaren Parteienrecht verletzt, innerhalb einer sachangemessenen Frist zu dem nun ergänzten Gutachten des Amtsarztes unter Beibringung eines medizinischen Gegengutachtens mit auf gleicher fachlicher Ebene liegenden Argumenten Stellung zu nehmen.Durch das stillschweigende Hinweggehen über das Begehren, dem Bfr eine entsprechende, d.h. ausreichende Frist zur Vorlage eines Gegengutachtens einzuräumen und dadurch, dass die Behörde auch die Vorlage dieses Gutachtens der Aktenlage nach nicht abgewartet hat, hat die Behörde nicht nur ihre Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet, sondern auch den Bfr in seinem aus Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ableitbaren Parteienrecht verletzt, innerhalb einer sachangemessenen Frist zu dem nun ergänzten Gutachten des Amtsarztes unter Beibringung eines medizinischen Gegengutachtens mit auf gleicher fachlicher Ebene liegenden Argumenten Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1980002981.X01

Im RIS seit

04.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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