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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung (Unterlassung von Eingriffen der Aufsichtsbehörde außer in den gesetzlich normierten Fällen) ergibt sich, dass die Vorstellungsbehörde einen Bescheid, mit dem sie eine Vorstellung gegen einen Bescheid einer Gemeindebehörde zurückgewiesen hat, nicht nach § 68 Abs 2 AVG 1950 beheben kann.Aus dem Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung (Unterlassung von Eingriffen der Aufsichtsbehörde außer in den gesetzlich normierten Fällen) ergibt sich, dass die Vorstellungsbehörde einen Bescheid, mit dem sie eine Vorstellung gegen einen Bescheid einer Gemeindebehörde zurückgewiesen hat, nicht nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 beheben kann.
Schlagworte
Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980002563.X03Im RIS seit
20.10.1983