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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0063 E 23. Oktober 1981 RS 9Stammrechtssatz
Ein Sicherheitsorgan ist nicht verpflichtet, sich in Debatten über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 4 lit a StVO einzulassen und das Verlangen, der Fahrzeuglenker habe sich einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, zu wiederholen.Ein Sicherheitsorgan ist nicht verpflichtet, sich in Debatten über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Untersuchung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO einzulassen und das Verlangen, der Fahrzeuglenker habe sich einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, zu wiederholen.
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020083.X02Im RIS seit
29.04.2004