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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Dieser Tatbestand wird nicht nur dann verwirklicht, wenn derjenige, an den sich die Aufforderung richtet, ausdrücklich erklärt, sich nicht dem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten schlüssig zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt sei, dieser Aufforderung nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020083.X01Im RIS seit
29.04.2004