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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0535/58 E 28. Februar 1962 RS 5Stammrechtssatz
Innerstaatliche Rechtsnormen müssen, sofern es ihr Wortlaut nicht verbietet, so ausgelegt werden, daß sie mit den zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten (Hier: Richtlinien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und Erläuterungen zur Brüsseler Begriffsbestimmung des Zollwertes, herausgegeben im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr 144/1960).Innerstaatliche Rechtsnormen müssen, sofern es ihr Wortlaut nicht verbietet, so ausgelegt werden, daß sie mit den zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten (Hier: Richtlinien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und Erläuterungen zur Brüsseler Begriffsbestimmung des Zollwertes, herausgegeben im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr 144 aus 1960,).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982170087.X02Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010