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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §14 Z1;Rechtssatz
Dem Bf wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 12. Februar 2003 "wegen des Offenhaltens eines Geschäftslokals und Durchführung von Verkaufstätigkeiten beim Objekt 1 des Fachmarktzentrums G, W-Straße 44", im Zeitraum vom 12. April 2001 bis 10. Februar 2003 eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 zur Last gelegt. Auch wenn die Strafbehörde dieses Verhalten als Verstoß in Verbindung mit § 14 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 qualifiziert hat, beinhaltet die Tatumschreibung den Vorwurf, dass der Bf - wie auch in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Strafverfahren - das näher beschriebene Geschäftslokal in dem bereits errichteten bewilligungspflichtigen Gebäude, für welches jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, benützt hat. Mit diesem Tatvorwurf war für den Zeitraum vom 12. April 2001 bis 10. Februar 2003 der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens im Sinne des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 erfasst. Entscheidend ist allein, dass keine (siehe § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996) Baubewilligung vorlag; dass weder eine Baubewilligung nach § 14 Z. 1 noch eine Baubewilligung nach § 14 Z. 4 leg. cit. vorlag, erfüllte keinen zweiten Deliktstatbestand. Eine auf § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 gestützte Bestrafung für die schon mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 12. Februar 2003 vorgeworfene Tathandlung im Zeitraum vom 15. November 2002 bis 6. August 2004 verstößt daher gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. ZPEMRK.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050026.X03Im RIS seit
31.07.2007