RS Vwgh 1983/10/27 82/16/0163

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Veröffentlicht am 27.10.1983
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1985/5, S 257;

Rechtssatz

Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommene Handlung (auch wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person richtet), die nach außen in Erscheinung tritt, unterbrochen. Dabei ist es rechtlich bedeutungslos, daß die Abgabenbehörde die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im Grunde des § 4 Abs 2Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommene Handlung (auch wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person richtet), die nach außen in Erscheinung tritt, unterbrochen. Dabei ist es rechtlich bedeutungslos, daß die Abgabenbehörde die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im Grunde des Paragraph 4, Absatz 2

GrEStG allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt hätte vornehmen können (Hinweis E 7.5.1981, 1018/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982160163.X04

Im RIS seit

27.10.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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