RS Vwgh 1983/10/27 82/16/0158

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Veröffentlicht am 27.10.1983
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1401/62 E 8. April 1963 VwSlg 2844 F/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen wegen neu hervorgekommener Tatsachen ist nicht davon abhängig, daß die bisherige Unkenntnis der Finanzbehörde von dieser Tatsache unverschuldet war. Die Wiederaufnahme ist also ua auch dann zulässig, wenn ein Akt über eine Rechtsgeschäftsgebühr, der eine für ein späteres Grunderwerbsteuerverfahren maßgebende Tatsache enthält, abgelegt worden ist und bei der späteren Bemessung der Grunderwerbsteuer durch das gleiche Finanzamt nicht vorgelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982160158.X02

Im RIS seit

27.10.1983

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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