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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §865;Rechtssatz
Ein die Verfahrenshilfe bewilligender, über Antrag eines Vollentmündigten ergangener Beschluss ist nicht absolut nichtig, sondern voll wirksam; doch kann die Vertretungsbefugnis des zur Verfahrenshilfe eingegebenen Rechtsanwaltes nicht weiter reichen als die prozessuale Handlungsfähigkeit der die Verfahrenshilfe genießenden Partei. Eine ohne Mitwirkung des Kurators durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt erstattete Prozesshandlung (hier: Beschwerdeergänzung) ist rechtlich wirkungslos; auch eine nachträgliche Genehmigung durch den gesetzl. Vertreter kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110115.X03Im RIS seit
03.11.2004