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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 Z15;Rechtssatz
Bei Übertretung des § 52 Z 2 und des § 52 Z 15 StVO durch eine strafbare Handlung hat die Behörde zu prüfen, ob die dem Beschuldigten angelasteten bei den Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder darstellen, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können -Bei Übertretung des Paragraph 52, Ziffer 2 und des Paragraph 52, Ziffer 15, StVO durch eine strafbare Handlung hat die Behörde zu prüfen, ob die dem Beschuldigten angelasteten bei den Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder darstellen, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können -
Idealkonkurrenz (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020233.X01Im RIS seit
28.10.1983