Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §45;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde der HE in W, vertreten durch Dr. Rosemarie Rismondo, Rechtsanwalt in Wien XXI, Floridsdorfer Hauptstraße 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Jänner 1983, Zl. MA 70- IX/E 38/81/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde der HE in W, vertreten durch Dr. Rosemarie Rismondo, Rechtsanwalt in Wien römisch 21 , Floridsdorfer Hauptstraße 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Jänner 1983, Zl. MA 70- IX/E 38/81/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 22. Juli 1980 wurde die Beschwerdeführerin - nachdem diesbezüglich die Strafverfügung derselben Behörde vom 26. Februar 1980 infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten und das ordentliche Verfahren eingeleitet worden war - neuerlich schuldig erkannt, sie habe am 23. Februar 1980 um 10.15 Uhr in Wien 21, Brünner Straße nächst Nr. 52, einen Pkw mit einem näher bestimmten Probekennzeichen gelenkt, ohne daß es sich hiebei um eine Probefahrt gehandelt habe, und somit das Kennzeichen mißbräuchlich verwendet, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Gemäß § 134 leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 22. Juli 1980 wurde die Beschwerdeführerin - nachdem diesbezüglich die Strafverfügung derselben Behörde vom 26. Februar 1980 infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten und das ordentliche Verfahren eingeleitet worden war - neuerlich schuldig erkannt, sie habe am 23. Februar 1980 um 10.15 Uhr in Wien 21, Brünner Straße nächst Nr. 52, einen Pkw mit einem näher bestimmten Probekennzeichen gelenkt, ohne daß es sich hiebei um eine Probefahrt gehandelt habe, und somit das Kennzeichen mißbräuchlich verwendet, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 begangen. Gemäß Paragraph 134, leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt.
Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde das angefochtene Straferkenntnis mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Jänner 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "in der Schuldfrage, im Ausmaß der Geldstrafe und in der Entscheidung über die Kosten bestätigt", die Ersatzarreststrafe jedoch auf 24 Stunden herabgesetzt und hinzugefügt, daß als "Strafnorm" § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967 zu zitieren sei. In der Begründung ihres Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestreite und im wesentlichen ausführe, daß sie, nachdem sich auf eine Verkaufsannonce im "Kurier" ein Käufer gemeldet gehabt habe, eine Probefahrt zum Zwecke eines Autotestes unternommen hätte. Außerdem hätte sie die Absicht gehabt, den Wagen vor der Verkaufsverhandlung bei einer Tankstelle in der Brünner Straße waschen zu lassen. Bei dieser Fahrt zur Tankstelle hätte sie einen Kunden mitgenommen und diesen in der Brünner Straße kurz für die Erledigung einer Besorgung aussteigen lassen. Während der kurzen Zeitspanne, in der sie auf die Rückkehr des Kunden gewartet habe, sei sie vom Meldungsleger beanstandet worden. Nach Zitierung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 KFG 1967 begründete die belangte Behörde ihren Bescheid damit, daß die Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu privaten Zwecken (Mitnahme einer Person in deren privatem Interesse und dementsprechenden nicht einer Probefahrt zuzuzählenden Aufenthalten) auch dann unzulässig sei, wenn mit dieser Fahrt ein geschäftlicher Zweck, etwa die anschließende Vorführung des Fahrzeuges bei einem Kunden, verbunden sei. Aus der Anzeige, der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers und des HC sowie auch der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, daß die gegenständliche Fahrt dazu gedient habe, den Zeugen C zu einem "von diesen" beauftragten Installationsbetrieb zu bringen und somit diese Fahrt im privaten Interesse gelegen und daher unzulässig gewesen sei. Die der Beschwerdeführerin angelastete Tat sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sel. Es folgen anschließen Ausführungen zur Strafbemessung.Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde das angefochtene Straferkenntnis mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Jänner 1983 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 "in der Schuldfrage, im Ausmaß der Geldstrafe und in der Entscheidung über die Kosten bestätigt", die Ersatzarreststrafe jedoch auf 24 Stunden herabgesetzt und hinzugefügt, daß als "Strafnorm" Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz KFG 1967 zu zitieren sei. In der Begründung ihres Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestreite und im wesentlichen ausführe, daß sie, nachdem sich auf eine Verkaufsannonce im "Kurier" ein Käufer gemeldet gehabt habe, eine Probefahrt zum Zwecke eines Autotestes unternommen hätte. Außerdem hätte sie die Absicht gehabt, den Wagen vor der Verkaufsverhandlung bei einer Tankstelle in der Brünner Straße waschen zu lassen. Bei dieser Fahrt zur Tankstelle hätte sie einen Kunden mitgenommen und diesen in der Brünner Straße kurz für die Erledigung einer Besorgung aussteigen lassen. Während der kurzen Zeitspanne, in der sie auf die Rückkehr des Kunden gewartet habe, sei sie vom Meldungsleger beanstandet worden. Nach Zitierung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 begründete die belangte Behörde ihren Bescheid damit, daß die Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu privaten Zwecken (Mitnahme einer Person in deren privatem Interesse und dementsprechenden nicht einer Probefahrt zuzuzählenden Aufenthalten) auch dann unzulässig sei, wenn mit dieser Fahrt ein geschäftlicher Zweck, etwa die anschließende Vorführung des Fahrzeuges bei einem Kunden, verbunden sei. Aus der Anzeige, der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers und des HC sowie auch der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, daß die gegenständliche Fahrt dazu gedient habe, den Zeugen C zu einem "von diesen" beauftragten Installationsbetrieb zu bringen und somit diese Fahrt im privaten Interesse gelegen und daher unzulässig gewesen sei. Die der Beschwerdeführerin angelastete Tat sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sel. Es folgen anschließen Ausführungen zur Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung van Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem § 45 Abs. 1 KFG 1967 zufolge sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten nach dieser Bestimmung auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt. Gemäß § 45 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. dürfen Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) nur bei Probefahrten geführt werden.Dem Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 zufolge sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten nach dieser Bestimmung auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz leg. cit. dürfen Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) nur bei Probefahrten geführt werden.
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die Anzeige, die zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers und des HC sowie der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, "daß die gegenständliche Fahrt dazu diente, den Zeugen C zu einem von diesen beauftragten Installationsbetrieb zu bringen und somit diese Fahrt im privaten Interesse gelegen und daher unzulässig war". Der Zeuge C - nach den Angaben der Beschwerdeführerin, die sich selbst als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma M in W, auf die das Probekennzeichen zugelassen war, bezeichnete, in der Beschwerde "einerseits Kunde dar Firma, zu diesem Zeitpunkt aber auch ihr Lebensgefährte und in der Folge Hälfteeigentümer der Firma" - gab anläßlich seiner Einvernahme am 8. Oktober 1982 dazu folgendes an: "Ich befand mich zur Vorfallszeit in dem von ihr" (gemeint: der Beschwerdeführerin) "gelenkten Pkw mit dem
Probefahrtkennzeichen .... Es entspricht der Wahrheit, daß das Kfz
in der Tageszeitung Kurier von uns zum Verkauf inseriert war. Es meldete sich damals ein im 21. Bezirk wohnhafter Interessent, der das Fahrzeug evt. zu kaufen beabsichtigte. Aus diesem Grund haben die Beschuldigte und ich mit dem Pkw eine Probefahrt unternommen, wobei beabsichtigt war, das Kfz in einer Waschstr. reinigen zu lassen und anschließend zu dem Kunden in den 21. Bezirk zu fahren, um diesem das Fahrzeug zu zeigen. Auf dem Weg dorthin sind wir bei einem Installationsbetrieb in der Brünner Straße vorbeigekommen, welcher von uns zwecks Montage einer Warmwasserheizung in der Firma beauftragt worden war. Da ich bezgl. dieser Arbeiten mit dem Installateur, dessen Name mir im Moment nicht mehr erinnerlich ist, etwas zu besprechen hatte, ersuchte ich die Angezeigte, kurz stehen zu bleiben, damit ich mich in den Betrieb begeben kann. Dieser war aber zum damaligen Zeitpunkt abgesperrt und habe ich einige Male an das dortige Schaufenster geklopft um mich bemerkbar zu machen. Vorher hatte ich noch die Beschuldigte ersucht, gleich nach meinem Aussteigen die Fahrt fortzusetzen. Dazu ist es aber nicht mehr gekommen, da sie vom anzeigenden Beamten bereits beanstandet wurde." Die Beschwerdeführerin verantwortete sich von vornherein damit, daß es sich (aus den auch vom Zeugen C genannten Gründen) um eine Probefahrt gehandelt habe, und erklärte in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26. Februar 1980 hinsichtlich der Fahrtunterbrechung zur Tatzeit, als sie vom Meldungsleger (der Aktenlage nach wegen Haltens in zweiter Spur) beanstandet wurde, daß sie einen Parkplatz gesucht habe. In der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 22. Juli 1980 brachte sie diesbezüglich vor: "Ein Kunde der Firma, der sich vor Fahrtantritt in der Firma befunden hatte, ersuchte mich, ihn mitzunehmen, was ich auch tat. In der Brünner Straße wo ich mich zwecks Säuberung des Wagens befand - ersuchte er mich, ihn kurz aussteigen zu lassen, da er eine Besorgung hätte und auf ihn zu warten. Ich hielt daher in 2. Spur an, um ihn aussteigen zu lassen und fuhr anschließend weiter, um einen Parkplatz zu suchen, als mich der Meldungsleger anhielt"; sie vertrat in diesem Zusammenhang auch den Standpunkt, daß ihr der Umstand, daß sie auf der Probefahrt einen Bekannten mitgenommen und dieser kurzfristig den Wagen verlassen habe, wohl kaum zur Last gelegt werden könne. Auch in der Beschwerde wird der Sachverhalt unter Aufrechterhaltung der Behauptung, daß damals eine Probefahrt unternommen worden sei, so dargestellt, daß sie auf der Fahrt zur Tankstelle einen Kunden mitgenommen habe, "der eine kurze Besorgung unterwegs zu erledigen hatte"; die Beschwerdeführerin habe dazu kurzfristig angehalten, bis der Kunde seine Besorgung erledigt habe.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann nicht eindeutig entnommen werden, ob die belangte Behörde der Meinung war, daß die gegenständliche Fahrt ausschließlich "dazu diente, den Zeugen C zu einem von diesen beauftragten Installationsbetrieb zu bringen", oder daß die Beschwerdeführerin zwar eine Probefahrt durchführte, diese aber auch dazu benützte, um dem Zeugen C eine Besorgung, die mit der Probefahrt nichts zu tun hatte, zu ermöglichen. Erst in der Gegenschrift setzt sich die belangte Behörde damit eingehend auseinander, indem sie überhaupt die Vornahme einer Probefahrt in Abrede stellt. Diesem Umstand kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu. Es kann nämlich durchaus dahingestellt bleiben, ob die Fahrt der Beschwerdeführerin zeitweilig (vor und/oder nach der Beanstandung durch den Meldungsleger) auch als Probefahrt anzusehen war, weil es lediglich darauf ankommt, ob das von ihr gelenkte Fahrzeug, an dem Probefahrtkennzeichen angebracht waren, am angeführten Tatort zur angegebenen Tatzeit für eine Probefahrt verwendet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. September 1981, Slg. Nr. 10.552, dargelegt, daß dann, wenn eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der im § 45 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 angeführten Zwecke dient, in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung erfährt, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und das betreffende Kraftfahrzeug gleichwohl noch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, insoweit, weil durch die in der genannten Gesetzesstelle vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vorliegt. Auch dadurch, daß die Beschwerdeführerin den Zeugen C zwecks Besorgung einer privaten, wenn auch offenbar geschäftlichen Tätigkeit aus dem Kraftfahrzeug hat aussteigen lassen und ihrer eigenen Verantwortung zufolge bis zu seiner Rückkehr - auch wenn sie allenfalls deshalb, weil der Geschäftspartner von ihm nicht angetroffen wurde, relativ rasch erfolgt ist - gewartet hat, wurde zweifellos der funktionelle Zusammenhang eines allfälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin mit den im § 45 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Zwecken unterbrochen, ohne daß diese im eben dargestellten Sinne erforderlich gewesen wäre. Gerade in diesen Zeitraum fiel aber die Tatzeit. Mag auch sonst im Zuge dieser Fahrt eine Probefahrt stattgefunden haben, so war dies jedenfalls - auch nach der Schilderung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeführerin - im Tatzeitpunkt nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat daher - entgegen ihrer Ansicht - zur Tatzeit gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967 verstoßen.Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann nicht eindeutig entnommen werden, ob die belangte Behörde der Meinung war, daß die gegenständliche Fahrt ausschließlich "dazu diente, den Zeugen C zu einem von diesen beauftragten Installationsbetrieb zu bringen", oder daß die Beschwerdeführerin zwar eine Probefahrt durchführte, diese aber auch dazu benützte, um dem Zeugen C eine Besorgung, die mit der Probefahrt nichts zu tun hatte, zu ermöglichen. Erst in der Gegenschrift setzt sich die belangte Behörde damit eingehend auseinander, indem sie überhaupt die Vornahme einer Probefahrt in Abrede stellt. Diesem Umstand kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu. Es kann nämlich durchaus dahingestellt bleiben, ob die Fahrt der Beschwerdeführerin zeitweilig (vor und/oder nach der Beanstandung durch den Meldungsleger) auch als Probefahrt anzusehen war, weil es lediglich darauf ankommt, ob das von ihr gelenkte Fahrzeug, an dem Probefahrtkennzeichen angebracht waren, am angeführten Tatort zur angegebenen Tatzeit für eine Probefahrt verwendet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. September 1981, Slg. Nr. 10.552, dargelegt, daß dann, wenn eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der im Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz KFG 1967 angeführten Zwecke dient, in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung erfährt, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und das betreffende Kraftfahrzeug gleichwohl noch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, insoweit, weil durch die in der genannten Gesetzesstelle vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vorliegt. Auch dadurch, daß die Beschwerdeführerin den Zeugen C zwecks Besorgung einer privaten, wenn auch offenbar geschäftlichen Tätigkeit aus dem Kraftfahrzeug hat aussteigen lassen und ihrer eigenen Verantwortung zufolge bis zu seiner Rückkehr - auch wenn sie allenfalls deshalb, weil der Geschäftspartner von ihm nicht angetroffen wurde, relativ rasch erfolgt ist - gewartet hat, wurde zweifellos der funktionelle Zusammenhang eines allfälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin mit den im Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Zwecken unterbrochen, ohne daß diese im eben dargestellten Sinne erforderlich gewesen wäre. Gerade in diesen Zeitraum fiel aber die Tatzeit. Mag auch sonst im Zuge dieser Fahrt eine Probefahrt stattgefunden haben, so war dies jedenfalls - auch nach der Schilderung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeführerin - im Tatzeitpunkt nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat daher - entgegen ihrer Ansicht - zur Tatzeit gegen die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz KFG 1967 verstoßen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick darauf, daß es im Spruch des angefochtenen Bescheides - in Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses vom 22. Juli 1980 - heißt, als "Strafnorm" sei § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967 zu zitieren, mit Beschluß vom 24. Juni 1983 an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Anfrage nach § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 gerichtet. Danach wäre die Auffassung vertretbar, daß der Ausdruck "Strafnorm" zumindest mißverständlich sei und darunter allenfalls nicht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei (§ 44 a lit. b VStG 1950; von der belangten Behörde selbst, und zwar beispielsweise in den anderen Beschwerdesachen zugrundeliegenden, näher angeführten Bescheiden, sowie im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1980, Slg. Nr. 10.009, als "Übertretungsnorm" bezeichnet; auch "Verbots-" oder "Gebotsnorm" genannt), sondern entweder die Verwaltungsvorschrift, die ein bestimmtes Verhalten erst unter Strafe stellt, oder aber die bei Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung (§ 44 a lit. c VStG 1950; vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1980, Zl. 2608/76, und vom 23. Februar 1982, Zl. 11/2388/80) verstanden werden könnte. Würde dies zutreffen, dann hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in derartigen Fällen eine Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG 1967 vorliegt, die Bestimmung des § 44 a lit. b VStG 1950 verletzt. Während sich die Beschwerdeführerin dazu nicht äußerte, hat die belangte Behörde in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 9. August 1983 den Standpunkt vertreten, daß in der erkennbaren Verwendung der Bezeichnung "Strafnorm" für die durch die begangene Tat verletzte Verwaltungsvorschrift kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 44 a lit. b VStG 1950 zu erblicken sei. Da weder das Verwaltungsstrafgesetz 1950 noch das Kraftfahrgesetz 1967 den Ausdruck "Strafnorm" kennt, bei Beurteilung dieses Ausdruckes auch die Auslegung in der Richtung, daß damit die im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 anzugebende Verwaltungsvorschrift gemeint ist, nicht absolut ausgeschlossen erscheint und im Beschwerdefall hiefür nur die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967 in Betracht kommt, ist der Verwaltungsgerichtshof nunmehr der Ansicht, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch in diesem Punkt nicht mit Rechtswidrigkeit belastet hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick darauf, daß es im Spruch des angefochtenen Bescheides - in Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses vom 22. Juli 1980 - heißt, als "Strafnorm" sei Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz KFG 1967 zu zitieren, mit Beschluß vom 24. Juni 1983 an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Anfrage nach Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 gerichtet. Danach wäre die Auffassung vertretbar, daß der Ausdruck "Strafnorm" zumindest mißverständlich sei und darunter allenfalls nicht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei (Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950; von der belangten Behörde selbst, und zwar beispielsweise in den anderen Beschwerdesachen zugrundeliegenden, näher angeführten Bescheiden, sowie im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1980, Slg. Nr. 10.009, als "Übertretungsnorm" bezeichnet; auch "Verbots-" oder "Gebotsnorm" genannt), sondern entweder die Verwaltungsvorschrift, die ein bestimmtes Verhalten erst unter Strafe stellt, oder aber die bei Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung (Paragraph 44, a Litera c, VStG 1950; vergleiche , u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1980, Zl. 2608/76, und vom 23. Februar 1982, Zl. 11/2388/80) verstanden werden könnte. Würde dies zutreffen, dann hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in derartigen Fällen eine Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967 vorliegt, die Bestimmung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 verletzt. Während sich die Beschwerdeführerin dazu nicht äußerte, hat die belangte Behörde in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 9. August 1983 den Standpunkt vertreten, daß in der erkennbaren Verwendung der Bezeichnung "Strafnorm" für die durch die begangene Tat verletzte Verwaltungsvorschrift kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 zu erblicken sei. Da weder das Verwaltungsstrafgesetz 1950 noch das Kraftfahrgesetz 1967 den Ausdruck "Strafnorm" kennt, bei Beurteilung dieses Ausdruckes auch die Auslegung in der Richtung, daß damit die im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 anzugebende Verwaltungsvorschrift gemeint ist, nicht absolut ausgeschlossen erscheint und im Beschwerdefall hiefür nur die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz KFG 1967 in Betracht kommt, ist der Verwaltungsgerichtshof nunmehr der Ansicht, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch in diesem Punkt nicht mit Rechtswidrigkeit belastet hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965 abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4, und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 28. Oktober 1983
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020053.X00Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019