TE Vwgh Beschluss 1983/11/2 82/03/0146

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Veröffentlicht am 02.11.1983
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/03 Sachwalterschaft;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §151 Abs3;
ABGB §865 Satz1;
AVG §9;
EntmO 1916 §3 Abs1;
EntmO 1916 §67 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
  1. ABGB § 151 heute
  2. ABGB § 151 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 151 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, in der Beschwerdesache des AL in E, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 1982, Zl. 11-75 La 4-82, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Am 17. Juni 1982 langte beim Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigte, am 16. Juni 1982 zur Post gegebene Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 1982 ein.

Mit hg. Verfügung vom 2. Juli 1982 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 ein Auftrag zur Behebung verschiedener, der Beschwerde anhaftender Mängel erteilt. In der Folge wurden umfangreiche Erhebungen zur Prüfung, ob und wann dem Beschwerdeführer der Mängelbehebungsauftrag zugestellt wurde, vorgenommen. Im Zuge weiterer amtswegiger Ermittlungen (vgl. insbesondere den hg. Akt Zl. 83/11/0059) wurde sodann folgender Sachverhalt festgestellt:Mit hg. Verfügung vom 2. Juli 1982 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 ein Auftrag zur Behebung verschiedener, der Beschwerde anhaftender Mängel erteilt. In der Folge wurden umfangreiche Erhebungen zur Prüfung, ob und wann dem Beschwerdeführer der Mängelbehebungsauftrag zugestellt wurde, vorgenommen. Im Zuge weiterer amtswegiger Ermittlungen vergleiche , insbesondere den hg. Akt Zl. 83/11/0059) wurde sodann folgender Sachverhalt festgestellt:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 16. März 1982, 18 L 20/80-103, wurde der Beschwerdeführer wegen Geisteskrankheit voll entmündigt. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 1982 durch Hinterlegung zugestellt und gemäß § 67 Abs. 1 erster Satz EntmO mit Beginn dieses Tages wirksam. Mit Beschluß vom 3. Mai 1982, 18 L 20/80-113, wurde Dr. Hans Rieß in Graz zum Kurator für den Entmündigten bestellt. Mit Beschluß des OGH vom 7. April 1983, 6 Ob 617/83, wurde die volle Entmündigung des Beschwerdeführers in eine beschränkte Entmündigung abgeändert. Dieser Beschluß wurde dem im Entmündigungsverfahren einschreitenden Vertreter des Beschwerdeführers Dr. Michael Stern und dem Kurator am 28. April 1983 zugestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 6. Juni 1983, 18 P 202/82, wurde der bisherige Kurator Dr. Hans Rieß seines Amtes enthoben und Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, zum Beistand bestellt.Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 16. März 1982, 18 L 20/80-103, wurde der Beschwerdeführer wegen Geisteskrankheit voll entmündigt. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 1982 durch Hinterlegung zugestellt und gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz EntmO mit Beginn dieses Tages wirksam. Mit Beschluß vom 3. Mai 1982, 18 L 20/80-113, wurde Dr. Hans Rieß in Graz zum Kurator für den Entmündigten bestellt. Mit Beschluß des OGH vom 7. April 1983, 6 Ob 617/83, wurde die volle Entmündigung des Beschwerdeführers in eine beschränkte Entmündigung abgeändert. Dieser Beschluß wurde dem im Entmündigungsverfahren einschreitenden Vertreter des Beschwerdeführers Dr. Michael Stern und dem Kurator am 28. April 1983 zugestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 6. Juni 1983, 18 P 202/82, wurde der bisherige Kurator Dr. Hans Rieß seines Amtes enthoben und Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, zum Beistand bestellt.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. März 1982, BGBl. Nr. 203, gelten in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des AVG. Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Da das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 keine Vorschriften über die Prozeßfähigkeit enthält, sind zu ihrer Beurteilung die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts heranzuziehen; die Prozeßfähigkeit, das ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen bzw. durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen, richtet sich daher nach der bürgerlichrechtlichen Handlungsfähigkeit.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. März 1982, Bundesgesetzblatt , Nr. 203, gelten in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des AVG. Gemäß Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Da das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 keine Vorschriften über die Prozeßfähigkeit enthält, sind zu ihrer Beurteilung die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts heranzuziehen; die Prozeßfähigkeit, das ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen bzw. durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen, richtet sich daher nach der bürgerlichrechtlichen Handlungsfähigkeit.

Der Beschluß, mit dem die Entmündigung ausgesprochen wird, tritt gemäß § 67 Abs. 1 EntmO, sofern nicht die Wirksamkeit bis zum Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben wurde, mit Beginn des Tages in Wirksamkeit, an dem die Entscheidung dem Entmündigten oder seinem Zustellkurator nach § 65 Abs. 3 leg. cit. zugestellt wird. Im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde, auf den bei Beurteilung der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Berechtigung zu ihrer Erhebung (§ 34 Abs.1 VwGG 1965) abzustellen ist - es ist dies der 16. Juni 1982 -, war der Beschwerdeführer sohin rechtswirksam voll entmündigt. Er stand daher gemäß § 3 Abs. 1 EntmO hinsichtlich seiner Handlungsfähigkeit einem Kinde vor vollendetem siebentem Lebensjahre gleich. Solche Personen - also Kinder unter sieben Jahren wie auch voll Entmündigte - sind gemäß § 865 erster Satz ABGB, außer in den Fällen des § 151 Abs. 3, unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Sie sind also vollkommen geschäftsunfähig, ihre Geschäfte (Rechtshandlungen) absolut nichtig; auch eine nachträgliche Genehmigung derselben durch den gesetzlichen Vertreter kommt ebensowenig in Betracht wie etwa eine rückwirkende Bestätigung nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts6, I, 42 f; Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB, I, Rdz. 2 zu § 865). Die Anwendung des § 151 Abs. 3 ABGB scheitert allein schon daran, daß die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in Rechtssachen nach der Straßenverkehrsordnung keine "geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens" darstellt. (Vgl. zum Ganzen den, denselben Beschwerdeführer betreffenden Beschluß vom 13. September 1983, Zl. 83/11/0059.)Der Beschluß, mit dem die Entmündigung ausgesprochen wird, tritt gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EntmO, sofern nicht die Wirksamkeit bis zum Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben wurde, mit Beginn des Tages in Wirksamkeit, an dem die Entscheidung dem Entmündigten oder seinem Zustellkurator nach Paragraph 65, Absatz 3, leg. cit. zugestellt wird. Im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde, auf den bei Beurteilung der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Berechtigung zu ihrer Erhebung (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965) abzustellen ist - es ist dies der 16. Juni 1982 -, war der Beschwerdeführer sohin rechtswirksam voll entmündigt. Er stand daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EntmO hinsichtlich seiner Handlungsfähigkeit einem Kinde vor vollendetem siebentem Lebensjahre gleich. Solche Personen - also Kinder unter sieben Jahren wie auch voll Entmündigte - sind gemäß Paragraph 865, erster Satz ABGB, außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3,, unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Sie sind also vollkommen geschäftsunfähig, ihre Geschäfte (Rechtshandlungen) absolut nichtig; auch eine nachträgliche Genehmigung derselben durch den gesetzlichen Vertreter kommt ebensowenig in Betracht wie etwa eine rückwirkende Bestätigung nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts6, römisch eins, 42 f; Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB, römisch eins, Rdz. 2 zu Paragraph 865,). Die Anwendung des Paragraph 151, Absatz 3, ABGB scheitert allein schon daran, daß die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in Rechtssachen nach der Straßenverkehrsordnung keine "geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens" darstellt. (Vgl. zum Ganzen den, denselben Beschwerdeführer betreffenden Beschluß vom 13. September 1983, Zl. 83/11/0059.)

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, ohne daß es einer Behebung der ihr anhaftenden Mängel bedurfte und ohne daß etwa auch der Versuch zu unternehmen war, die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers einzuholen. Wien, am 2. November 1983Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, ohne daß es einer Behebung der ihr anhaftenden Mängel bedurfte und ohne daß etwa auch der Versuch zu unternehmen war, die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers einzuholen. Wien, am 2. November 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030146.X00

Im RIS seit

11.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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