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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Eine Verwaltungsvorschrift, welche die Beiziehung eines Sachverständigen bei der Lösung der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis vorschreibt, besteht nicht. Im vorliegenden Beschwerdefall bedingen die gerichtlichen Verurteilungen in Verbindung mit den (dargestellten) Abstrafungen des Bfrs, dass zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Ansehung der Vertrauenswürdigkeit des Bfrs keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind und somit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nötig war.
Schlagworte
Sachverständiger VerhandlungsleiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040263.X03Im RIS seit
29.06.2004