RS Vwgh 1983/11/4 83/04/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1983
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §52 Abs1;
BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine Verwaltungsvorschrift, welche die Beiziehung eines Sachverständigen bei der Lösung der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis vorschreibt, besteht nicht. Im vorliegenden Beschwerdefall bedingen die gerichtlichen Verurteilungen in Verbindung mit den (dargestellten) Abstrafungen des Bfrs, dass zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Ansehung der Vertrauenswürdigkeit des Bfrs keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind und somit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nötig war.

Schlagworte

Sachverständiger Verhandlungsleiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983040263.X03

Im RIS seit

29.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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