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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs7 idF 1983/176;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 99/09/0002 E VS 21. November 2000 VwSlg 15527 A/2000 RS 2; (RIS: abwh)Rechtssatz
Gemäß § 9 VStG idF der Novelle BGBl 1983/176 ist nicht die juristische Person Beschuldigter, sondern ausschließlich die nach außen zu ihrer Vertretung berufene physische Person. Richtet sich danach das Straferkenntnis nur gegen das Organ einer juristischen Person, dann stellt dieses Erkenntnis keinen gegen die juristische Person wirksamen Haftungsbescheid dar. Die juristische Person kann somit durch ein Straferkenntnis - das keinen ihr gegenüber wirksamen Haftungsbescheid iSd § 9 idF der Novelle BGBl Nr 1983/176 bildet - in ihren Rechten nicht verletzt sein. (Durch die Nov 1983/176 und deren Änderungen bezüglich des § 9 Abs 1 VStG und § 9 Abs 7 VStG trat eine inhaltliche Änderung in Bezug auf die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der bisherigen geltenden Rechtslage nicht ein).Gemäß Paragraph 9, VStG in der Fassung der Novelle BGBl 1983/176 ist nicht die juristische Person Beschuldigter, sondern ausschließlich die nach außen zu ihrer Vertretung berufene physische Person. Richtet sich danach das Straferkenntnis nur gegen das Organ einer juristischen Person, dann stellt dieses Erkenntnis keinen gegen die juristische Person wirksamen Haftungsbescheid dar. Die juristische Person kann somit durch ein Straferkenntnis - das keinen ihr gegenüber wirksamen Haftungsbescheid iSd Paragraph 9, in der Fassung der Novelle BGBl Nr 1983/176 bildet - in ihren Rechten nicht verletzt sein. (Durch die Nov 1983/176 und deren Änderungen bezüglich des Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 9, Absatz 7, VStG trat eine inhaltliche Änderung in Bezug auf die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der bisherigen geltenden Rechtslage nicht ein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040242.X01Im RIS seit
12.02.2002