RS Vwgh 1983/11/7 81/10/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1983
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;
VStG §31;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu im Sinne des § 1 der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom 10.2.1977 stellen eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn dar. Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken (Hinweis E VS 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958), als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat.Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom 10.2.1977 stellen eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn dar. Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken (Hinweis E VS 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958), als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981100152.X01

Im RIS seit

26.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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