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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/14/0208Rechtssatz
Befindet sich der berufsmäßige Parteienvertreter auf Urlaub und ist deshalb nicht an der Abgabestelle anwesend, kann auch keinem in der Kanzlei des Parteienvertreters anwesenden Angestellten zugestellt werden, ist eine Nachsendung nach § 18 ZustellG nicht verfügt, so ist das Zustellstück (im vorliegenden Fall an den VwGH) zurückzusenden. Wird es dessen ungeachtet hinterlegt, und geht der VwGH bei der Berechnung einer Frist (hier der Frist zur Mängelbehebung) von der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung aus, bildet das einen Wiederaufnahmegrund.Befindet sich der berufsmäßige Parteienvertreter auf Urlaub und ist deshalb nicht an der Abgabestelle anwesend, kann auch keinem in der Kanzlei des Parteienvertreters anwesenden Angestellten zugestellt werden, ist eine Nachsendung nach Paragraph 18, ZustellG nicht verfügt, so ist das Zustellstück (im vorliegenden Fall an den VwGH) zurückzusenden. Wird es dessen ungeachtet hinterlegt, und geht der VwGH bei der Berechnung einer Frist (hier der Frist zur Mängelbehebung) von der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung aus, bildet das einen Wiederaufnahmegrund.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140207.X01Im RIS seit
26.07.2004Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017