RS Vwgh 1983/11/8 83/14/0070

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Veröffentlicht am 08.11.1983
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1327/53 E 23. April 1954 VwSlg 932 F/1954 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983140070.X03

Im RIS seit

08.11.1983

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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