Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1079/47 E 13. Juli 1948 VwSlg 44 F/1948 RS 2Stammrechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde hat die Verpflichtung, sich mit allen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen. Ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Behörde genügt insbesondere dann nicht, wenn Einwendungen vorgebracht wurden, mit denen sich die Abgabenbehörde erster Instanz nicht auseinandergesetzt hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140070.X02Im RIS seit
08.11.1983Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013