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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Bestreitet ein Abgabepflichtiger in seiner Berufung (aus mehrfachen Gründen) Schätzungsberechtigung und Schätzungsergebnis, dann entspricht die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht nur, wenn sie im Bescheid alle POSITIV gegebenen Tatsachen feststellt, aus denen sich Schätzungsberechtigung einerseits und Richtigkeit des Schätzungsergebnisses anderseits ableiten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140070.X01Im RIS seit
08.11.1983Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013