RS Vwgh 1983/11/8 83/14/0070

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Veröffentlicht am 08.11.1983
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Bestreitet ein Abgabepflichtiger in seiner Berufung (aus mehrfachen Gründen) Schätzungsberechtigung und Schätzungsergebnis, dann entspricht die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht nur, wenn sie im Bescheid alle POSITIV gegebenen Tatsachen feststellt, aus denen sich Schätzungsberechtigung einerseits und Richtigkeit des Schätzungsergebnisses anderseits ableiten lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983140070.X01

Im RIS seit

08.11.1983

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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