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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Nimmt ein gemäß § 42 Abs 1 AVG 1950 geladener Wasserberechtigter in der Verhandlung nicht grundsätzlich gegen das Projekt Stellung, und nimmt er darüber hinaus die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen "grundsätzlich zustimmend" zur Kenntnis, dann ist er in Bezug auf später erhobene Einwendungen präkludiert.Nimmt ein gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 geladener Wasserberechtigter in der Verhandlung nicht grundsätzlich gegen das Projekt Stellung, und nimmt er darüber hinaus die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen "grundsätzlich zustimmend" zur Kenntnis, dann ist er in Bezug auf später erhobene Einwendungen präkludiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070040.X01Im RIS seit
14.09.2004Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014