RS Vwgh 1983/11/8 82/14/0032

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Veröffentlicht am 08.11.1983
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §244;
BAO §273;
BAO §275;
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0031 E 8. November 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wird eine Berufung für zurückgenommen erklärt, weil einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde, und hat das Finanzamt ein Ansuchen um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist abgewiesen, dann hat die Rechtsmittelbehörde auch den Inhalt einer gesonderten - wenn auch an sich unzulässigen - Berufung gegen die Abweisung der Fristverlängerung bei Entscheidung über die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid mitzuberücksichtigen (Im Beschwerdefall vertrat die belangte Behörde an sich zu Recht die Auffassung, daß der Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist keine

hemmende Wirkung habe, sodaß die Zurücknahme der Berufung gemäß § 275 BAO vom Finanzamt rite ausgesprochen worden war. Die spätere Berufung gegen die Abweisung der Fristverlängerung wurde gemäß § 244 BAO zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung bestätigt und sich mit der Berufung gegen die Abweisung der Fristverlängerung nicht mehr auseinandergesetzt).hemmende Wirkung habe, sodaß die Zurücknahme der Berufung gemäß Paragraph 275, BAO vom Finanzamt rite ausgesprochen worden war. Die spätere Berufung gegen die Abweisung der Fristverlängerung wurde gemäß Paragraph 244, BAO zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung bestätigt und sich mit der Berufung gegen die Abweisung der Fristverlängerung nicht mehr auseinandergesetzt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982140032.X01

Im RIS seit

08.11.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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