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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §244;Beachte
Besprechung in: 83/14/0172;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde der X-Warenhandelsgesellschaft m.b.H, in V, vertreten durch Dr. Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, 10.-Oktober-Straße 13, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 22. Jänner 1981, Zl. 151-III-1980, betreffend Zurücknahme einer Berufung gegen den Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheid 1978 sowie Zurückweisung einer Berufung gegen die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages betreffend Mängelbehebungsfrist, und vom 23. Jänner 1981, Zl. 153-III-1980, betreffend Zurücknahme einer Berufung gegen die Lohnsummensteuermeßbescheide 1977 und 1978, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde der X-Warenhandelsgesellschaft m.b.H, in römisch fünf, vertreten durch Dr. Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, 10.-Oktober-Straße 13, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 22. Jänner 1981, Zl. 151-III-1980, betreffend Zurücknahme einer Berufung gegen den Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheid 1978 sowie Zurückweisung einer Berufung gegen die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages betreffend Mängelbehebungsfrist, und vom 23. Jänner 1981, Zl. 153-III-1980, betreffend Zurücknahme einer Berufung gegen die Lohnsummensteuermeßbescheide 1977 und 1978, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom 3. April 1979 aufgefordert, die Abgabenerklärungen für das Jahr 1978 betreffend Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sowie die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1979 bis 15. Mai 1979 einzureichen. Nach einer weiteren diesbezüglichen Erinnerung, einer Abweisung eines entsprechenden Fristverlängerungsansuchens, wiederholten Aufforderungen unter Androhung von Zwangsstrafen und Festsetzung solcher Strafen im Ausmaß von insgesamt S 10.000,-- (Bescheide vom 28. Juni 1979, vom 16. Juli 1979, vom 28. August 1979 und vom 9. Oktober 1979) ermittelte das Finanzamt die genannten Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg und setzte mit Bescheiden vom 5. März 1980 für das Jahr 1978 Umsatzsteuer in Höhe von S 130.498,-- zuzüglich Verspätungszuschlag in Höhe von S 13.050,-- sowie Körperschaftsteuer in Höhe von S 1.890,-- zuzüglich Verspätungszuschlag in Höhe von S 189,-- fest. Außerdem erließ das Finanzamt für denselben Zeitraum einen Gewerbesteuermeß- und Zerlegungsbescheid, in dem der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag mit S 2.290,-- festgesetzt wurde, sowie (auf Antrag des Magistrats der Stadt Wien) Lohnsummensteuermeßbescheide für die Jahre 1977 und 1978. Schließlich wurden noch die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1980 und die Folgejahre mit S 30.000,-- und der für die Gewerbesteuervorauszahlungen 1980 und Folgejahre maßgebende einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag mit S 2.290,-- festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht mit drei Schriftsätzen (eingelangt beim Finanzamt am 8. April 1980) gegen sämtliche genannten Bescheide Berufung. In der Begründung wurde lediglich behauptet, daß die im Schätzungsweg ermittelten Abgabenbemessungsgrundlagen nicht mit den Steuererklärungen, der Bilanz bzw. den tatsächlichen Zahlen übereinstimmten. Der Berufungsantrag lautete auf "Herabsetzung und Veranlagung gemäß unseren Steuererklärungen". Die Vorlage dieser Steuererklärungen wurde innerhalb einer Frist von drei Wochen in Aussicht gestellt.
Das Finanzamt erließ zwei Mängelbehebungsaufträge, die der Beschwerdeführerin am 23. April 1980 zugestellt wurden und mit denen sie aufgefordert wurde, die Berufungen bis zum 2. Mai 1980 zu begründen und zu erklären, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt würden, widrigenfalls die Berufungen als zurückgenommen anzusehen wären. Nicht betroffen von den Mängelbehebungsaufträgen waren lediglich die Berufungen gegen die Vorauszahlungsbescheide.
Am 9. Mai 1980 sprach der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Walter M., beim Finanzamt vor. Am selben Tag langte beim Finanzamt ein mit 9. Mai 1980 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem auf ein, dem Finanzamt bis dahin nicht bekannt gewesenes Ansuchen um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist vom 30. April 1980 Bezug genommen und um weitere Fristverlängerung bis 20. Juni 1980 ersucht wurde. Eine Ablichtung des Ansuchens vom 30. April 1980 war angeschlossen.
Mit zwei Bescheiden vom 20. Mai 1980 erklärte das Finanzamt sämtliche Berufungen (sohin auch jene gegen die Vorauszahlungsbescheide) gemäß § 275 BAO als zurückgenommen.Mit zwei Bescheiden vom 20. Mai 1980 erklärte das Finanzamt sämtliche Berufungen (sohin auch jene gegen die Vorauszahlungsbescheide) gemäß Paragraph 275, BAO als zurückgenommen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Die Berufungen gegen die Abgabenbescheide hätten den Antrag enthalten, die Abgaben "auf Null zu setzen". Die Steuerklärungen seien zwischenzeitlich mit Schreiben vom 20. Juni 1980 nachgereicht worden. Für die Behebung der Mängel seien auf Grund der diesbezüglichen Fristsetzung durch das Finanzamt nur fünf Arbeitstage zur Verfügung gestanden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. In ihrem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Beschwerdeführerin nochmals auf die Kürze der Mängelbehebungsfrist hin, die auch deswegen nicht hätte eingehalten werden können, weil "das gesamte Personal" mit der "Bearbeitung der neuen Kollektionen" beschäftigt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 1980 wies das Finanzamt das oben erwähnte Fristverlängerungsansuchen vom 30. April 1980 betreffend die Mängelbehebungsfrist ab und begründete dies damit, daß die gesetzte Frist ausreichend gewesen sei, da die Beschwerdeführerin selbst erklärt habe, die Berufungsbegründung bzw. die noch fehlenden Unterlagen binnen drei Wochen nachzureichen: Weiters wurde bemerkt, daß das Original des Fristverlängerungsansuchens im Finanzamt nicht eingelangt sei.
Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung, die jedoch vom Finanzamt mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eine nur das Verfahren betreffende Verfügung sei, die gemäß § 244 BAO mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpft werden könne.Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung, die jedoch vom Finanzamt mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eine nur das Verfahren betreffende Verfügung sei, die gemäß Paragraph 244, BAO mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpft werden könne.
Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen den Zurückweisungsbescheid Berufung. Das Ansuchen um Fristerstreckung, "welche von seiten des Betriebes unerläßlich war", sei ordnungsgemäß eingereicht worden. Das Finanzamt hätte zumindest eine Nachfrist setzen müssen.
Die belangte Behörde hat sodann mit dem erstangefochtenen Bescheid
a) über die Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Zurücknahme der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag für 1978 sowie gegen die Vorauszahlungsbescheide betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 1980 und die Folgejahre ausgesprochen worden war und
b) über die Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Berufung gegen jenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde, mit dem das Fristverlängerungsansuchen betreffend die Mängelbehebungsfrist abgewiesen worden war, wie folgt entschieden:
Der unter lit. a genannten Berufung wurde bezüglich der Vorauszahlungsbescheide stattgegeben, weil das Finanzamt diesbezüglich keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen habe, sodaß auch eine Zurücknahmeerklärung unzulässig gewesen sei; im übrigen wurde die unter lit. a genannte Berufung abgewiesen. Die unter lit. b genannte Berufung wurde ebenfalls abgewiesen.Der unter Litera a, genannten Berufung wurde bezüglich der Vorauszahlungsbescheide stattgegeben, weil das Finanzamt diesbezüglich keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen habe, sodaß auch eine Zurücknahmeerklärung unzulässig gewesen sei; im übrigen wurde die unter Litera a, genannte Berufung abgewiesen. Die unter Litera b, genannte Berufung wurde ebenfalls abgewiesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auch die Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Zurücknahme der Berufung gegen die Lohnsummensteuermeßbescheide 1977 und 1978 ausgesprochen worden war, abgewiesen.
Die belangte Behörde vertritt in der erstangefochtenen Entscheidung die Auffassung, daß die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Abgaben- und Meßbescheide, in denen nur vorgebracht worden war, die Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, einen Mängelbehebungsauftrag erforderlich gemacht hätten, und daß die hiefür vom Finanzamt gesetzte Frist ausreichend gewesen sei. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß bereits mehr als ein volles Jahr seit Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1978 verstrichen gewesen war und die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung selbst die Nachreichung der Steuererklärungen innerhalb von drei Wochen in Aussicht gestellt habe.
Die Zurückweisung der Berufung gegen den Fristverlängerungsantrag betreffend die Mängelbehebungsfrist habe das Finanzamt zutreffend damit begründet, daß gegen verfahrensleitende Verfügungen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei.
Der zweitangefochtene Bescheid ist analog dem erstangefochtenen Bescheid begründet, soweit sich dieser mit der Frage der Zurücknahme der Berufungen der Beschwerdeführerin befaßt.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muß eine Berufung enthalten:Gemäß Paragraph 250, Absatz eins, BAO muß eine Berufung enthalten:
festgesetzt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. November 1972, Zlen. 1921, 1922/70, ausgeführt hat, kann bei festgestellten Verzögerungen durch den Abgabepflichtigen eine kurze Mängelbehebungsfrist geboten sein, um ihn zur Ordnung zu verhalten. Die zehntägige, vom 23. April bis 2. Mai 1980 bemessene Mängelbehebungsfrist kann daher auch aus diesem Grund nicht als unangemessen bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140031.X00Im RIS seit
08.11.1983Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013